2.2.2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das ZMG habe entschieden, ohne dass Letzterem sowie ihm selbst das Einvernahmeprotokoll der Einvernahme von E._____ vorgelegen habe, ist – wie die kantonale Staatsanwaltschaft zu Recht einwendet (vgl. Beschwerdeantwort S. 2) – aktenwidrig. Im Beilagenverzeichnis des Genehmigungsantrags der kantonalen -9-