2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Verfügung des ZMG vom 12. Mai 2021 (ZM.2021.115) betreffend Einsatz eines IMSI- Catchers im Zeitraum 11. Mai 2021 – 11. Juli 2021 u.a. mit der Begründung, sein rechtliches Gehör sei verletzt, weil die kantonale Staatsanwaltschaft die Einvernahme von E._____, auf welche sich die Kaskadenüberwachung stütze, nicht beigelegt habe. Auch das ZMG habe diese Einvernahme nicht erhalten, weshalb Art. 274 StPO verletzt sei. Er habe sodann keine Gelegenheit gehabt, an der Einvernahme von E._____ teilzunehmen und er sei auch nicht mit ihm konfrontiert worden (Beschwerde S. 14).