Gleiches gilt für die Genehmigungsentscheide des ZMG betreffend die Verwertung von Zufallsfunden (i.S.v. Art. 278 StPO) im gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahren. Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerde ist im Hauptantrag gegen die oberwähnten Verfügungen des ZMG gerichtet, mit denen die im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Überwachungsmassnahmen genehmigt wurden. Diese Entscheide seien aufzuheben.