1.2.2. Der Beschwerdeführer ist durch die im obigen Sinne angefochtenen Genehmigungsentscheide des ZMG und die diesen zugrundeliegenden Anordnungen der kantonalen Staatsanwaltschaft unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde gegen diese Entscheide legitimiert (vgl. MARC JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 279 StPO; DANIEL JOSITSCH/ NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 274 StPO). Gleiches gilt für die Genehmigungsentscheide des ZMG betreffend die Verwertung von Zufallsfunden (i.S.v.