22. Februar 2022 (ZM.2022.43) sowie 23. Februar 2022 (ZM.2022.51). -8- 1.2. 1.2.1. Personen, deren Post- und Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die mit technischen Überwachungsgeräten überwacht wurden, können Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO; Art. 281 Abs. 4 StPO).