Diese sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zwar Gegenstand von der Mitteilung vom 19. Februar 2024, nicht aber vom Aufhebungsantrag erfasst, ist sodann die Verfügung des ZMG vom 21. Februar 2022 (ZM.2022.42). Diese ist somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu überprüfen.