3.3. Das ZMG verzichtete mit Eingabe vom 19. März 2024 auf eine Vernehmlassung. 3.4. Mit Eingabe vom 16. April 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: