3. Es sei festzustellen, dass die aus den beschwerdegegenständlichen Überwachungen stammenden Dokumente und Datenträger wie auch die auf deren Grundlage produzierten Dokumente und Datenträger im weiteren Strafverfahren sowie der vorgefudnen Zufallsfunde nicht gegen den Beschwerdeführer nicht verwertbar sind (Art. 277 Abs. 2 StPO); 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zu Lasten des Staats." -7- 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.