Tatverdacht getragenen Vorwürfe und des in E. 2.2 Ausgeführten, wonach keine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder anderer Verfahrensgrundsätze festzustellen ist und wonach die Strafuntersuchung gerade im Hinblick auf den Vorwurf des qualifizierten Betäubungsmittelhandels noch nicht weit fortgeschritten ist, nicht zu beanstanden und vermag die Dauer der beantragten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gewährten Haftverlängerung zu rechtfertigen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.