4.3. Ersatzmassnahmen, mit denen sich der festgestellten Flucht- und Kollusionsgefahr wirksam begegnen liesse, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer liess die entsprechende Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau unbeanstandet, womit sich weitere Ausführungen erübrigen. 4.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf auch das nahe Ausland umfassende Ermittlungen (Ziff. II/2.1) und noch nicht vollständig durchgeführte Konfrontationseinvernahmen (Ziff. II/2.4). Dieser Verweis ist angesichts der von einem dringenden - 20 -