4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen zur Verhältnismässigkeit einer Untersuchungshaftverlängerung in E. 10.2 (betreffend das sog. Verbot der Überhaft und Ersatzmassnahmen) seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.