Zusammengefasst scheint der Beschwerdeführer wenig gebunden und damit in der Lage zu sein, seinen jeweiligen Aufenthalt nach blossen Praktikabilitätsüberlegungen zu bestimmen. Von daher ist nicht ersichtlich, warum er sich den hiesigen Strafbehörden trotz der damit für ihn einhergehenden erheblichen Nachteile freiwillig zur Verfügung halten solle. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Fluchtgefahr bejahte, ist nicht zu beanstanden.