Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies mit Beschwerdeantwort (Ziff. II/2.2) die Behauptung des Beschwerdeführers, damals "seelenruhig" gepackt zu haben, als falsch zurück. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers habe das Packen im Dunkeln stattgefunden und sei alles eingepackt worden, was ihnen in die Finger gekommen sei. Dieses Verhalten zeige offenkundig den klaren Fluchtwillen. Der Beschwerdeführer seinerseits beharrte mit Stellungnahme vom 18. März 2024 darauf, damals - 18 - "seelenruhig" während fast einer Stunde gepackt und die Liegenschaft gerade nicht so schnell wie möglich verlassen zu haben (S. 5).