3.3. 3.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen zur von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend gemachten Fluchtgefahr in seiner E. 9.1 zutreffend dar. In der Sache verwies es (in E. 9.4) auf seine früheren Verfügungen und wollte nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme seine Flucht vorbereitet habe.