3.2.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde (sinngemäss) vor, dass seine SIM-Karte im sichergestellten Mobiltelefon gewesen sei und dass es keine Hinweise auf "Mittäter im Hintergrund" gebe (Beschwerde Ziff. II/12). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten merkte mit Beschwerdeantwort (Ziff. II/2.2) an, dass seit dem Eingang des Rapports der Kantonspolizei Zürich vom 6. Dezember 2023 neu auch eine Kollusionsgefahr mit G._____ und H._____ und allfälligen Lieferanten und Abnehmern des Kokainhandels bestehe. Der Beschwerdeführer bestritt dies mit Stellungnahme vom - 17 -