3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen zur von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend gemachten Kollusionsgefahr in seiner E. 8.1 dar. In der Sache verwies es in E. 8.4 auf seine früheren Verfügungen und führte aus, dass es nicht beurteilen könne, ob sich die SIM-Karte des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Anhaltung im sichergestellten Mobiltelefon befunden habe oder nicht, weshalb es daraus keinen Schluss bezüglich "bereits kolludierendem Verhalten" ziehen könne. Im Hinblick auf den Vorwurf des Diebstahls bzw. der Hehlerei schloss es zudem nicht aus, dass es nebst den Mitbeschuldigten noch weitere Täter geben könnte.