2.7. Zusammengefasst ist ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls, ev. der Hehlerei, des Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des qualifizierten Betäubungsmittelhandels zu bejahen. 3. 3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus.