Als Beleg reichte sie ein die vorläufige Sicherstellung des Mobiltelefons betreffendes Formular ein. Daraufhin machte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 18. März 2024 neu geltend, dass sein Mobiltelefon ein Dual-SIM-Mobiltelefon sei, dass nur eine SIM-Karte eingesetzt gewesen sei und dass man diese übersehen habe, weil man nur die leere Halterung registriert habe (S. 5). Summarisch betrachtet ist dies aber derart unwahrscheinlich, dass es bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts ohne Weiteres unberücksichtigt gelassen werden kann.