Zu beachten ist auch, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer als Kollusionshandlung vorwirft, zwischen seinem letzten Gespräch mit C._____ und seiner Inhaftierung die SIM-Karte aus seinem Mobiltelefon entfernt zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer zur Widerlegung dieses Vorwurfs zunächst geltend machte, dass sich die Polizei bei ihm nach dem PIN-Code der SIM-Karte erkundigt habe (Beschwerde Ziff. II/3), behauptete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort (Ziff. II/2.2), dass die Polizei sich einzig nach dem Gerätecode erkundigte habe. Als Beleg reichte sie ein die vorläufige Sicherstellung des Mobiltelefons betreffendes Formular ein.