2.6.4. Dem besagten Rapport der Kantonspolizei Zürich ist nicht nur der Ort der damals durchsuchten Liegenschaft zu entnehmen, sondern auch, dass H._____ einen "I._____", den er bei sich habe wohnen lassen und der türkisch gesprochen habe, bezichtigte, Besitzer des im Schlafzimmer von G._____ sichergestellten Kokains gewesen zu sein. Im besagten - 15 - Schlafzimmer sei zudem auch eine Louis Vuitton Tasche mit einem Schriftstück in türkischer Sprache sichergestellt worden.