2.6.3. Der Beschwerdeführer brachte hierzu mit Stellungnahme vom 18. März 2024 vor, dass er bei seiner damaligen "Abreise" das Behältnis mit den Kokainrückständen von etwa 0.1 Gramm, auf welchem seine DNA festgestellt worden sei, vergessen habe. Der Vakuumbeutel mit den 91 Gramm Kokain habe aber nicht ihm gehört, sondern G._____, in dessen Zimmer er auch gefunden worden sei. Eine derart grosse Kokainmenge hätte er nicht einfach zurückgelassen (S. 4).