II/2.1) äusserte sie erstmals den Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Besitz von 91 Gramm Kokain gewesen sei und damit gehandelt habe. Bei einer am 16. Juni 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung seien am damaligen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht nur die besagten 91 Gramm Kokain sichergestellt worden, sondern auf einem Behältnis mit Kokainrückständen auch DNA des Beschwerdeführers, weshalb von einem qualifizierten Handel mit Kokain i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen sei. Sie verwies auf einen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 6. Dezember 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 2).