2.6.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten warf dem Beschwerdeführer bereits mit Hafteingabe vom 19. Januar 2024 (Ziff. 2, unter Verweis auf Eingabebeilage 8) gestützt auf einen DNA-Hit vor, am 16. Juni 2022 in T._____ ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG begangen zu haben. Mit Beschwerdeantwort (Ziff. II/2.1) äusserte sie erstmals den Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Besitz von 91 Gramm Kokain gewesen sei und damit gehandelt habe.