dass die private Kontaktaufnahme i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA lege artis erfolgte (vgl. hierzu BGE 136 II 551 Regeste und E. 3.2, wonach eine private Zeugenbefragung nur dann mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung vereinbar ist, wenn eine sachliche Notwendigkeit für die Befragung besteht, diese zudem im Interesse des Mandanten liegt und wenn die Befragung so ausgestaltet wird, dass jede Beeinflussung vermieden und die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch das Gericht bzw. die Untersuchungsbehörde gewährleistet wird).