F._____ bestätigte, dass er und der Beschwerdeführer Jugendfreunde gewesen seien und bis 2019 Kontakt miteinander gehabt hätten. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte hierzu aus, dass es die vom Beschwerdeführer (mit Stellungnahme vom 19. Februar 2024) aufgestellte Behauptung, dass er oft im Fahrzeug von F._____ gefahren sei, mangels aktenkundiger Belege nicht überprüfen könne (E. 6.4), was der Beschwerdeführer wiederum mit Beschwerde beanstandete, weil nunmehr feststehe, dass er anlässlich von Besuchen im Auto seines Jugendfreundes unterwegs gewesen sei und dabei auch geraucht habe (Beschwerde Ziff. II/9).