2.5.3. Der Beschwerdeführer bestritt noch anlässlich der Haftverhandlung vom 1. Februar 2024, "zur Entwendung zum Gebrauch" etwas zu wissen (Protokoll Haftverhandlung vom 1. Februar 2024, S. 6). Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2024 machte er aber auf S. 5 geltend, dass es sich beim Geschädigten F._____ um einen Jugendfreund handle. Er habe damals dessen Fahrzeug bei Besuchen benutzt und dabei auch geraucht. Zum Beweis legte er einen E-Mail-Verkehr zwischen F._____ (bzw. aaa@aaa.ch) und seinem amtlichen Verteidiger ins Recht (Eingabebeilage 4), in welchem - 13 -