2.5.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten legte dem Beschwerdeführer im Haftverlängerungsgesuch vom 9. Februar 2024 zur Last, am 8. April 2015 einen Personenwagen i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG entwendet zu haben (S. 3). Der diesbezügliche Tatverdacht kann objektiv betrachtet einzig darin begründet liegen, dass das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit dem DNA-Profil einer im entwendeten Fahrzeug (auf einem Zigarettenstummel) sichergestellten Spur übereinstimmt (vgl. hierzu Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2024, S. 3, samt Beilage 8;