Weil dieser dringende Tatverdacht gerade nicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer von den Mitbeschuldigten entsprechend belastet worden wäre, sondern massgeblich auf dem vom Beschwerdeführer kurz vor seiner Anhaltung gezeigten Verhalten, ist ohne Weiteres auszuschliessen, dass der dringende Tatverdacht in Kenntnis der Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer brachte denn auch nichts vor, was den sofortigen Beizug der Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten geboten erscheinen liesse.