2.4.7. Zusammengefasst ist bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, ev. des Vorwurfs der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB, ein dringender Tatverdacht zu bejahen. Weil dieser dringende Tatverdacht gerade nicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer von den Mitbeschuldigten entsprechend belastet worden wäre, sondern massgeblich auf dem vom Beschwerdeführer kurz vor seiner Anhaltung gezeigten Verhalten, ist ohne Weiteres auszuschliessen, dass der dringende Tatverdacht in Kenntnis der Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten zu verneinen wäre.