Er habe es von niemandem übernommen und brauche auch keinen "Louis Vuitton Geldbeutel" (Frage 65). Nachdem aber C._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Februar 2024 ausgesagt hatte, dass er dieses Portemonnaie dem Beschwerdeführer als Dankeschön für die Zimmermitbenutzung übergeben habe (Frage 45), wich auch der Beschwerdeführer von seinen ersten Aussagen ab und bestätigte nicht nur die Aussagen von C._____ (Frage 55), sondern legte auch dar, was für Gedanken er sich zur Herkunft dieses Portemonnaies gemacht habe (Frage 61). - 12 -