Dies entspricht aber gerade nicht dem Verhalten einer Person, die sich bloss zufällig zur falschen Zeit am falschen Ort (Beschwerde Ziff. II/11) befand. Darüber hinaus sind auch weitere Aussagen des Beschwerdeführers summarisch betrachtet unglaubhaft. Dies betrifft etwa (wie bereits in E. 2.3 dargelegt) seine Ausführungen, in der besagten Liegenschaft rechtmässig ein Zimmer gemietet zu haben, oder auch seine Ausführungen zur Frage, warum sich ein mutmasslich von C._____ entwendetes Louis Vuitton Portemonnaie in seiner Tatsche befunden habe.