2.4.6. Dass der Beschwerdeführer den Tatverdacht des Diebstahls oder der Hehlerei bestreitet, vermag ihn nicht zu entkräften. Folgt man dem Beschwerdeführer, müsste es so gewesen sein, dass er sich über eine Person, die er nicht nennen will oder kann, in der besagten Liegenschaft einmietete, dort mit dem ihm zuvor unbekannten C._____ ein Zimmer teilte und mit diesem zusammen nach der Festnahme von E._____ und D._____ ohne ersichtlichen Grund im Schutze der Dunkelheit geradezu notfallmässig die Liegenschaft zu räumen und verlassen versuchte. Dies entspricht aber gerade nicht dem Verhalten einer Person, die sich bloss zufällig zur falschen Zeit am falschen Ort (Beschwerde Ziff.