Umgekehrt ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. II/7 und 14) aber auch die Privilegierung nach Art. 172ter StGB nicht einschlägig, gibt es doch keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner mutmasslichen vermögensrechtlichen Delinquenz darauf bedacht gewesen wäre, sich noch im vermögensstrafrechtlichen Bagatellbereich von unter Fr. 300.00 zu bewegen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2).