WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 92 zu Art. 160 StGB, wonach der Täter der Vortat nicht sein eigener Hehler sein kann; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 1.3, wonach aber zwischen Hehlerei und Gehilfenschaft zur Vortat Realkonkurenz besteht). Andererseits sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur vereinzelt, sondern gewerbsmässig Diebstahl oder Hehlerei betrieben haben könnte.