Beschwerdeführers (wenn er nicht Mittäter gewesen sein sollte) summarisch betrachtet als Versuch zu werten, mutmassliches Diebesgut vom bisherigen und offenbar nicht mehr als sicher empfundenen Lagerort wegzuschaffen, mithin als eine versuchte Verheimlichungshandlung i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB, zumal für dieses Beschwerdeverfahren anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer zumindest von der deliktischen Herkunft eines Teils der eingepackten Sachen wusste (so schon die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Hafteingabe vom 19. Januar 2024, S. 3).