Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des ihm von C._____ und E._____ oder D._____ Mitgeteilten offenbar veranlasst sah, mitten in der Nacht und im Schutze der Dunkelheit auch selbst die Liegenschaft in der besagten Weise zu räumen, in die er nach eigener Aussage doch rechtmässig eingemietet war, spricht (zumindest in gewissem Umfang) konkret für den von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geäusserten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau geteilten Verdacht, dass der Beschwerdeführer Mittäter oder aber Hehler der Mitbeschuldigten war (so schon die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Hafteingabe vom 19. Januar 2024, S. 3). Zudem ist das beschriebene Verhalten des