Zwar haben die Mitbeschuldigten den Beschwerdeführer offenbar weder als Mittäter noch als Hehler belastet (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 5. Februar 2024, S. 2 [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Februar 2024]). Nichtsdestotrotz sprechen die konkreten Umstände gerade kurz vor der Anhaltung des Beschwerdeführers dafür, dass der Beschwerdeführer zumindest in einem gewissen Umfang Mittäter oder aber Hehler der Mitbeschuldigten war. Diesbezüglich ist auf Folgendes hinzuweisen: