2.4.4. Dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Verhältnis zu den Mitbeschuldigten nicht besonders glaubhaft wirken, bedeutet umgekehrt zwar noch nicht, dass die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vertretene Auffassung, dass der Beschwerdeführer Mittäter oder Hehler der Mitbeschuldigten gewesen sei, zutreffen muss. Derzeit ist diese Annahme aber eine zumindest plausible Erklärung für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten und ihr mutmassliches Zusammenleben in der besagten Liegenschaft.