2.4.3. Angesichts des in E. 2.4.2 Dargelegten ist geradezu offensichtlich, dass die Mitbeschuldigten den Beschwerdeführer als Mitbewohner akzeptierten und dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestand. Die Mitbeschuldigten scheinen sich denn auch nicht bemüht zu haben, ihre mutmasslich deliktische Tätigkeit vor dem Beschwerdeführer zu verbergen. So gab der Beschwerdeführer etwa am 20. November 2023 gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Protokoll, schon bemerkt zu haben, dass es immer mehr Waren im Haus gehabt habe, dass ihm das aber egal gewesen sei, weil er ja "mit denen nicht unterwegs zum Klauen" gewesen sei (Protokoll der Haftverhandlung, S. 3).