__ aufhielten und dort auch persönlich miteinander verkehrten (vgl. hierzu etwa auch Protokoll der Haftverhandlung vom 1. Februar 2024, S. 3, wonach man sich ab und zu unterhalten und Kaffee getrunken habe). Weiter ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und C._____ dort ein Zimmer teilten (Protokoll der Haftverhandlung vom 1. Februar 2024, S. 3), dass C._____ damals mehrere Diebstähle beging (Konfrontationseinvernahme vom 12. Februar 2024 [Beschwerdebeilage 3], Fragen 33 und 43), dass in der besagten Liegenschaft zumindest von den Mitbeschuldigten mutmassliches Deliktsgut in nicht unerheblichem Umfang gelagert wurde (Eröffnung