2.4.2. Gestützt auf das in E. 2.3 Ausgeführte ist für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg unberechtigterweise in der ansonsten leerstehenden Liegenschaft R-Strasse in S._____ aufhielten und dort auch persönlich miteinander verkehrten (vgl. hierzu etwa auch Protokoll der Haftverhandlung vom 1. Februar 2024, S. 3, wonach man sich ab und zu unterhalten und Kaffee getrunken habe).