Zwar führte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 18. März 2024 aus, dass sich bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs "vor einigen Tagen" eine Klärung ergeben habe (S. 3). Weder der Stellungnahme noch den damit auszugsweise eingereichten Unterlagen ist aber etwas zu entnehmen, was den dringenden Tatverdacht des Hausfriedensbruchs zumindest zu relativieren vermöchte.