Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die parteiöffentliche Einvernahme von B._____ bis anhin offenbar nicht als prioritär betrachtete, ist deshalb nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer bis anhin die bereits im Recht liegenden Aussagen von B._____ auch nicht überzeugend in Frage zu stellen vermochte, was gerade Anlass für eine prioritäre parteiöffentliche Einvernahme von B._____ hätte sein können.