umfasst, wie bereits dargelegt, zahlreiche verschiedene Vorwürfe, wurde erst vor rund vier Monaten angehoben und bedingt offenbar noch zahlreiche weitere (gemäss Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten [Ziff. II/2.1] auch grenzüberschreitende) Ermittlungshandlungen. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die parteiöffentliche Einvernahme von B._____ bis anhin offenbar nicht als prioritär betrachtete, ist deshalb nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer bis anhin die bereits im Recht liegenden Aussagen von B._____