Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht offenlegen will, wie er zum Hausschlüssel kam, ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer zumindest nicht substantiiert bestrittenen Aussagen von B._____ ein dringender Tatverdacht auf Hausfriedensbruch weiterhin zu bejahen. Dass B._____ noch nicht parteiöffentlich einvernommen wurde (Beschwerde Ziff. II/8, wonach ein entsprechender und bereits am 7. Februar 2024 gestellter Antrag "ohne jede Reaktion" geblieben sei), ändert hieran nichts. Die Strafuntersuchung -7-