II/8) damit begründete, dass er im Besitz eines Hausschlüssels gewesen sei, deutete er bei seiner delegierten Einvernahme vom 10. Januar 2024 (Fragen 28 – 33) und in seinem Haftentlassungsgesuch vom 15. Januar 2024 (S. 2) an, Untermieter einer Person gewesen zu sein, von der er nicht mehr wisse, wer sie gewesen sei. Im besagten Haftentlassungsgesuch äusserte er sich auch dahingehend, dass B._____ jederzeit gewusst habe, wer in der besagten Liegenschaft gewohnt habe, Liegenschaftsschlüssel ausgegeben habe und nun zum Selbstschutz versuche, ihn zum "Sündenbock" zu machen (S. 1 f.). Diese Darstellung überzeugt aber nicht.