Der Beschwerdeführer brachte hiergegen bei seiner delegierten Einvernahme vom 10. Januar 2024 (Beilage 5 zur Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2024) zwar vor, sich rechtmässig in der Liegenschaft aufgehalten zu haben (Frage 27). Während er dies mit Beschwerde (Ziff. II/8) damit begründete, dass er im Besitz eines Hausschlüssels gewesen sei, deutete er bei seiner delegierten Einvernahme vom 10. Januar 2024 (Fragen 28 – 33) und in seinem Haftentlassungsgesuch vom 15. Januar 2024 (S. 2) an, Untermieter einer Person gewesen zu sein, von der er nicht mehr wisse, wer sie gewesen sei.