2.3.2. B._____ machte bei seiner delegierten Einvernahme vom 17. November 2023 Aussagen, die – wenn man darauf abstellt – ohne Weiteres nahelegen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt in der Liegenschaft R-Strasse in S._____ den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt haben könnte (vgl. etwa Frage 27, wonach die Liegenschaft ab dem 28. September 2023 nicht mehr vermietet gewesen sei).