Auch die weiteren gestellten Beweisanträge erweisen sich (soweit überhaupt rechtserheblich) als unbegründet und sind abzuweisen, zumal – wie bereits vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner -6- E. 6.1 festgestellt – für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts eben kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen ist. 2.3. 2.3.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten etwa in ein Haus unrechtmässig eindringt, wird (wegen Hausfriedensbruchs) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).