II/8) sein soll (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2.3.2). Mangels Begründung unklar bleibt auch, warum der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens eventualiter beantragte, es sei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuweisen, "gerichtsfeste Unterlagen betreffend der DNA-Hits" vorzulegen, zumal er nicht darlegte, was er unter "gerichtsfesten Unterlagen" versteht bzw. warum die aktenkundige Dokumentation der DNA-Hits nicht "gerichtsfest" sein soll.